Neuigkeiten

Unser neues Auto in der Fahrschule ;-))

vw-tiguan-2016-neu-4-1000x539

Unser neues Programm finden Sie jetzt unter „Ankündigungen“ auf der rechten Seite unserer Homepage.

Wir Planen einen Theorie Kurs in Englischer Sprache anzubieten !!!!
Ab einer Größe von 6 Interessenten kann es los gehen.

Warnwesten – besonderer Schutz für Motorradfahrer?
Gerade erst sind sie in aller Munde: Die Warnwesten in Orangerot oder Gelb nach DIN EN 471 bzw. EN ISO 20471. Seit 1. Juli ist es in Deutschland wie in weiten Teilen Europas vorgeschrieben, mindestens eine solche Weste in allen Kraftfahrzeugen mitzuführen – in fast allen Kraftfahrzeugen.
Denn ausgerechnet Motorräder bzw. die Motorrad Fahrenden sind davon ausgenommen. Jetzt kommt ein ganz neuer Lösungsansatz vom Auto Club Europa (ACE). Statt lange nach Staumöglichkeiten oder extra Tanktaschen für die Warnwesten zu suchen, könnten sie vom Motorradfahrer doch auch gleich getragen werden! – Eine in der Fahrschule durchaus geläufige Praxis, zumindest bei Ausbildungsfahrten.*
Der ACE sieht jedenfalls grundsätzlich ein auffallendes Sicherheits-Plus für Biker, die als leuchtende Beispiele gut erkennbare Kleidung tragen. Allerdings erinnert der Club daran, dass nicht alle Warnwesten zum Einsatz auf dem Motorrad geeignet sind: „Herkömmliche Warnwesten mit Klettverschluss blähen sich im Fahrtwind auf wie ein Segel, sie flattern und behindern und sind für Biker daher nicht geeignet“, betont Constantin Hack vom ACE. Für die speziellen Belastungen auf dem Motorrad, gerade bei schnelleren Fahrten, empfiehlt der Club eng anliegende Westen in Signalfarben aus atmungsaktivem Material mit Stretch-Einsätzen. Laut ACE gehören in England und Irland Warnwesten für Biker schon seit geraumer Zeit zu den modischen Accessoires, in Frankreich müssen Motorradjacken demnach sogar grundsätzlich mit reflektierendem Material versehen sein, als Ersatz oder Notbehelf seien auch Warnwesten erlaubt.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Jeder sollte tragen, was er will – und das wird z. B. durch eine Warnweste, die kurzfristig angelegt und dann leicht verstaut werden kann, kaum eingeschränkt. Im Gegenteil, das schicke Leder darunter bleibt sogar sauber. Und mehr noch: Wem an der eigenen Sicherheit gelegen ist, der wartet nicht auf Vorschriften oder gehorcht blindlings jeder Mode …
Wir empfehlen: Im Kraftfahrzeug – auch auf Motorrädern – in jedem Fall für jeden Mitfahrer eine Weste. Das verringert die Unfallgefahr für alle gleichermaßen und schützt im Ausland teilweise vor Bußgeld.

* Während der Prüfung dürfen ja weder Fahrschüler noch Fahrschulfahrzeug erkennbar sein.

Danke an Degner

Das neue Punktesystem FES
(Fahreignungsbewertungssystem) gültig ab 01.05.2014

1 – 3 Punkte= Vormerkung

4 – 5 Punkte = Ermahnung

6 – 7 Punkte = Verwarnung

8 Punkte = Entzug

Einfacher
Drei Maßnahmenstufen: Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme. Wer 4 bis 5 Punkte erreicht (1. Stufe), erhält eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden. Beim Punktestand von 6 bis 7 (2. Stufe) erfolgt eine Verwarnung. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, in dieser Stufe allerdings ohne Punktabbaumöglichkeit. Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr (3. Stufe) führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Von sieben auf drei Kategorien: Das neue Fahreignungs-Bewertungssystem unterscheidet nur noch zwischen drei Kategorien: Die jeweiligen Verstöße werden mit 1, 2 oder 3 Punkten bewertet. Das verringert die Komplexität der Berechnungen. Diese gröbere Einstufung reicht für die Bewertung des Verkehrssicherheitsrisikos aus.
Schwere und besonders schwere Verstöße sowie Straftaten: Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot werden als schwere Verstöße mit 1 Punkt bewertet. Ordnungswidrigkeiten mit einem Regelfahrverbot sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis werden als besonders schwere Verstöße eingestuft und mit 2 Punkten bewertet. Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis sind eine eigene Kategorie, die mit 3 Punkten bewertet wird.
Die Tilgungshemmung entfällt. Ein neuer Verstoß führt nicht mehr dazu, dass eine bereits eingetragene Tat länger gespeichert bleibt. Jede Tat und ihre Punkte verfallen nach festen Tilgungsfristen: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren, Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis nach 5 Jahren, besonders schwere Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren und schwere Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren. Gelöscht werden die Eintragungen nach jeweils einem weiteren Jahr Überliegefrist, um korrekte Berechnungen zu ermöglichen.

Gerechter
Einheitliche Fahreignungsseminare im Sinne der Verkehrssicherheit: Die bisherigen Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen bleiben nur noch im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erhalten. Für das Fahreignungs-Bewertungssystem wurde speziell ein neues Fahreignungsseminar konzipiert. Es verbindet verkehrspädagogische mit verkehrspsychologischen Elementen und verhindert ein reines „Absitzen“.
Verbesserte Qualitätssicherung: Das Fahreignungsseminar wird zunächst in einem 5-jährigen Modellversuch bei freiwilliger Teilnahme erprobt und von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich überprüft.
Freiwilliger Punkteabbau führt zu besserem Fahrverhalten: Im Rahmen des Modellversuchs kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht werden. Hierdurch kann 1 Punkt abgebaut werden bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten, allerdings nur einmal innerhalb des Fünfjahreszeitraums.
Anhebung der Eintragungsgrenze: Der Punkteeintrag erfolgt erst ab einem Bußgeld von 60 Euro (bisher 40 Euro).

Transparenter
Konzentration auf Verkehrssicherheit: Im Fahreignungsregister werden verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet.
Berechnung des Punktestandes: Punkte entstehen am Tattag und werden für die Berechnung des Punktestandes so lange herangezogen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Tat noch nicht abgelaufen ist. Hierdurch soll das Taktieren von Wiederholungstätern vermieden werden, die Rechtsmittel nur einlegen, um den Punktestand noch vorübergehend zu drücken.
Einheitliche Berechnung der Tilgungsfristen: Der Beginn der Fristen wird nicht mehr von der Art der Entscheidung abhängen – heute deren Rechtskraft oder Tag des ersten Urteils oder Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls -, sondern einheitlich mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnen.
Information steht obenan: Verkehrsteilnehmer werden ab der Ermahnung und beim Erreichen jeder weiteren Stufe informiert. Bereits vor Inkrafttreten der Reform wurde ermöglicht, dass im Internet mittels des neuen Personalausweises ein Antrag auf Auskunft zum Punktestand auch elektronisch gestellt werden kann.

© Quelle Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung